Satzung

 

Jagdverband Pritzwalk e.V.

 

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2009 in Putlitz, eingetragen am 30.04.2008  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer

VR 2416 NP.

 

Die Mitgliederversammlung des Jagdverbandes Pritzwalk e.V. hat auf ihrer Versammlung am 21.03.2009 in Putlitz die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen:

 

Auf der Mitgliederversammlung am 29.03.2014 in Groß Pankow wurden Änderungen der Satzung im § 2 Abs.1; §12 Abs.1 und § 17 Abs.2 beschlossen.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen  „Jagdverband Pritzwalk e.V.“ und ist am 30.04.2008 unter VR 2416 NP in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text als „JV“ bezeichnet.

  2. Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (im folgenden Text „LJVB“)

  3. Sitz des Vereins: Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, 16928 Pritzwalk, Hainholz 4

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Aufgaben und Ziele

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Tierschutzes.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

    1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

    2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren Förderung durch Verbreitung in der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,

    3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,

    4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der öffentlichen Gesundheitspflege und des Artenschutzes,

    5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes,

    6. die Förderung von Artenschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit,

    7. die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd,

    8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen Brauchtums.

  2. Weitere Aufgaben des JV sind

    1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem Jagdverband Perleberg e.V., dem LJVB und den anderen dem LJVB angeschlossenen Verbänden,

    2. die Beratung der Kreisbehörden mit dem Jagdverband Perleberg e.V. und der Gemeindebehörden in Zweckfragen.

 

§ 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich

 

      Der JV ist in der Region des ehemaligen Kreises Pritzwalk, sowie in Randgebieten der  

      ehemaligen Kreise Kyritz und Perleberg tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich aus-

      schließlich auf die Aufgaben, die in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallenden und

      nicht aus Gründen einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem

      Deutschen Jagdschutzverband e.V. wahrgenommen werden.

 

§ 4 Mittelverwendung

 

  1. Der JV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des JV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemseesnen Aufwendungen. Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigungen und der Tätigkeitsvergütungen werden im Haushaltsplan geregelt.

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des JV kann jedermann werden, der die Ziele des JV unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des JV auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.

  2. Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere eigene Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV ist nicht möglich.

  3. Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV, oder im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten.

    1. Die Mitglieder besitzen insbesondere das Recht, im Rahmen dieser Satzung

      • in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen

      • an Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken,

      • die Einrichtungen des JV im Rahmen der Leistungsfähigkeit und ggf. im Rahmen allgemeiner Benutzerordnungen zu nutzen

    2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV , seiner Mitglieder, der Jagd, oder der Deutschen Jägerschaft in der Öffentlichkeit schadet. Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wildlebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit zu befolgen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.

  4. Beiträge

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten.

    2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind am 16.03. des Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Beiträge für die Mitglieder im LJVB für den LJVB einzieht, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge nach der Satzung des LJVB.

    3. Die Höhe und Art der Beiträge zum JV werden durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale, angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die Höhe der Beiträge zum LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.

    4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unberührt.

  5. Der JV ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen, wenn diese sich mit der Beitragsleistung in Verzug befinden. Befinden sich Mitglieder mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle Mitgliedsrechte. In der Mahnung ist auf das Ruhen der Mitgliedsrechte hinzuweisen.

  6. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen, auch in Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordern. Ferner dürfen die für die Mitgliederversammlung notwendigen persönlichen Daten dem LJVB zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten, oder eine Weitergabe zu diesen Zwecken, ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.

 

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft im JV endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschaft im LJVB aus anderen Gründen endet.

  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.

  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

  4. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es

    1. grob oder wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat,

    2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. verankerten Grundsätze verstoßen hat,

    3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet,

    4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV unzumutbar machen,

    5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt. Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

  5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn  es sich mit der Leistung eines Beitrags trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8 Jägerschaften

 

  1. Im Wirkungskreis des JV sind Jägerschaften als nichtrechtsfähige Untergliederungen des JV zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.

  2. Den räumlichen Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der Wirkungskreis der Jägerschaften soll so bestimmt werden, dass jeder Jägerschaft wenigstens 30 Mitglieder angeschlossen sind. Der Vorstand kann den räumlichen Wirkungskreis ändern oder Jägerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszweckes erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören.

  3. Jedes Mitglied wählt die Jägerschaft, der es angehören will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren Jägerschaften ist nicht möglich.

  4. Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV ergebenden Pflichten verbunden sein.

  5. Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Leiter und für diesen bis zu zwei Stellvertreter. Der Leiter leitet die Arbeit der Jägerschaft und vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV. Für die Jägerschaften gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung des JV entsprechend.

 

§ 9 Organe des JV

 

 Organe des JV sind

  • die Mitgliederversammlung

  • die Delegiertenversammlung

  • der Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Maßgabe der Satzung des LJVB. Sie wählt wenigstens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit dieser Prüfer beträgt zwei Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei Prüfer teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens ein Mal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.03. stattfinden.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten

  • den Bericht des Vorstandes,

  • den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen ( nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres),

  • den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres),

  • Aussprache,

  • Vorliegende Anträge.

  1. Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigstens ¼ der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zu Grunde liegenden Anträge, sowie ggf. Anträge des Vorstands zu enthalten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben und zugleich mitzuteilen, wo die im einzelnen vorliegenden Anträge nebst Begründung durch die Mitglieder eingesehen werden können. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung übersandt wird.

  3. Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstandes, dem Vorstand oder einer Gruppe von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand  bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind, sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 15. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. In der genannten Frist eingegangene Anträge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Abs. 5 bekannt zu geben. Gehen Anträge danach ein, können diese berücksichtigt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung unter Einhaltung der Ladungsfrist gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht.

  4. Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, die Abwahl eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplanes hinaus oder die Auflösung des JV zum Inhalt haben sind unzulässig.

  5. Durchführung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte dürfen an den Mitgliederversammlungen mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

    2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

    3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt.

    5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zulässig, wenn

      • jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert,

      • für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind,

      • die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben.

                  Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4 über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.

  1. Mitglieder können sich in der bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amtes bereit ist.

  2. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern darüber hinaus in geeigneter Form bekannt zu geben.

 

§ 11  Delegiertenversammlung

 

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung werden durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, wenn

    • die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres wenigstens 250 beträgt und

    • die Mitgliederversammlung dies für die Zukunft beschließt.

  2. Beträgt die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres weniger als die in Abs.1 genannte Zahl, so sind anstelle der Delegiertenversammlungen ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr wieder Mitgliederversammlungen durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahres nicht wieder die in Abs. 1 genannte Zahl erreicht. Das gleiche gilt, wenn die Delegiertenversammlung die Durchführung einer Mitgliederversammlung beschließt.

  3. Werden die Aufgaben der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, so gelten hierfür die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Als Mitglieder der Mitgliederversammlung gelten dann die Delegierten. Ferner sind die Mitglieder des Vorstandes Mitglieder der Delegiertenversammlung. Abweichend hiervon gelten für alle Mitglieder des JV die Rechte aus § 10 Abs. 10 Satz 3 und 4.

  4. Die Delegierten werden von den Versammlungen der Jägerschaften gewählt. Jede Jägerschaft wählt für jeweils angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Amtszeit der Delegierten beträgt ein Jahr, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Delegierten sind dem Vorstand unverzüglich zu benennen.  

 

§ 12  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

    • dem Vorsitzenden,

    • dem stellvertretendem Vorsitzenden,

    • dem Schatzmeister und Geschäftsführer;

    • dem Obmann für Hundewesen,

    • dem Obmann für Umwelt- und Naturschutz,

    • dem Obmann für Aus- und Weiterbildung,

    • dem Obmann für Wildbewirtschaftung,

    • dem Obmann für Rechtsfragen,

    • dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit,

    • dem Obmann für Zusammenarbeit mit der Land- und Forstwirtschaft

    • dem Obmann für junge Jäger

    • dem Obmann für neue Medien

  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.

  3.   Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

    • durch den Vorsitzenden allein, oder

    • durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

  5. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des JV sein. Mit Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.

  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des JV nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  9. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für den jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausstatten.

  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

  11. Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 13 Der erweiterte Vorstand

 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Jägerschaften an. Die Leiter der Jägerschaften können sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.

  2. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zwei Mal im Jahr.

  3. Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.

 

§ 14 Disziplinarwesen

 

  1. Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes und des LJVB gelten direkt für die Mitglieder des JV.

  2. Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den Vorschriften der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. durch die Disziplinarausschüsse des LJVB zu führen. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. verankerten Strafen zulässig.

 

§ 15 Verbandsabzeichen

 

  1. Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. oder des LJVB über Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.

 

§ 16 Einheitliche Vertretung in den Landkreisen

 

  1. Neben dem Jagdverband Pritzwalk e.V. ist im Landkreis Prignitz der Jagdverband Perleberg e.V. tätig. Durch enge Zusammenarbeit und abgestimmte Maßnahmen beider JV wird eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder angestrebt.

  2. Eine Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt satzungsgemäß.

 

 

§ 17 Auflösung des JV

 

  1. Über die Auflösung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung ist ein Liquidator zu bestimmen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesjagdverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18  Übergangsvorschriften

 

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist nach Inkrafttreten den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

  2. Der nach der bisherigen Satzung bestimmte Vorstand führt als Übergangsvorstand die Geschäfte bis zum Ende seiner nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Übergangsvorstandes vor dem Ende der nach der alten Satzung bestimmten Amtszeit aus, so ist nach dem Verfahren des § 12 Abs. 10 dieser Satzung ein neues Mitglied des Übergangsvorstandes zu bestimmen. Scheiden alle Mitglieder des Übergangsvorstandes aus, so haben Neuwahlen zu einem Vorstand nach dieser Satzung stattzufinden.

  3. Die bisherigen Jägerschaften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Vorstand erhalten. Die Jägerschaften haben spätestens bis zum 31.03. des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Geschäftsjahres einen Leiter und dessen Stellvertreter zu wählen.

  4. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung findet als Delegiertenversammlung statt.

 

 

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